783 f.). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, sich zur beabsichtigten Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu äussern, wobei festgehalten wurde, Stillschweigen gelte als Einverständnis (pag. 785 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 als mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden (pag. 789) und der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb mit Verfügung vom 16. November 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert wurde (pag. 790 f.).