4 Am 6. Oktober 2023 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein. Darin beschränkte sie die Berufung auf die Bemessung der Freiheitsstrafe sowie auf die Bemessung der Geldstrafe (pag. 777 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend und verzichtete auf die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 783 f.).