2.2. von ca. April 2020 bis 12.08.2020 durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 765 Gramm, der am 12.08.2020 transportierten 885 Gramm Haschisch, an unbekannte Abnehmer; 3. von der Anschuldigung der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana, angeblich begangen von anfangs Juni 2020 bis 11.08.2020 in D.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen