1. von der Anschuldigung des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen von Juli bis anfangs August 2020 durch Anstaltentreffen zum Verkauf von 68 Gramm (46,9 Gramm Kokain-Hydrochlorid), der am 12.08.2020 transportierten 93 Gramm Kokaingemisch, an unbekannte Abnehmer; 2. von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in C.________, D.________ und anderswo 2.1. von Juni 2020 bis 03.08.2020 durch Verkauf von 7,5 Platten (ca. 700 Gramm Haschisch) an E.________ («F.________»);