1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. Oktober 2021 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 4. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine separaten Kosten ausgeschieden. IV.