und in Anwendung der Artikel 40, 43, 44, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. o StGB; Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 92 Tagen wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'979.30.