_ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren somit mit insgesamt CHF 14'503.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'503.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'204.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.__