65 Vorinstanz hat die effektive Dauer der erstinstanzlichen Verhandlung angepasst (pag. 879), im Übrigen aber die geltend gemachten Aufwände übernommen. Dass sie dabei ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich, so dass auf die festgesetzte Entschädigung nicht mehr zurückzukommen ist. Rechtsanwalt E.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren somit mit insgesamt CHF 14'503.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen.