17.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden gestützt auf Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 3'500.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen praktisch vollumfänglich, womit er auch die gesamten oberinstanzlichen Kosten zu tragen hat.