66a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Das Tatverschulden des Beschuldigten und die gestützt darauf ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten liegen zwar noch im unteren Bereich des Strafrahmens, jedoch auch deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr. Weiter ist der Beschuldigte mehrfach und einschlägig vorbestraft. Das Interesse an einer Fernhaltung wiegt deshalb hoch. Auch die Legalprognose muss mit Blick auf die Ausführungen unter Ziff. 16.1.4 hiervor als ungünstig bezeichnet werden.