Zudem hielt es den Beschuldigten nicht davon ab, im grossen Umfang mit Betäubungsmitteln zu handeln. Angesicht sämtlicher Umstände überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwägung somit nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen und es wäre eine Landesverweisung anzuordnen.