Dies geht jedoch nicht über eine normale Bindung hinaus, sondern betrifft mehrheitlich alltägliche Arbeiten im Haushalt sowie die Freizeitgestaltung hinsichtlich seines Halbbruders. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte im Juli 2023 inhaftiert wurde, sich seither nicht um die beiden kümmern konnte sowie der Tatsache, dass die Mutter Unterstützung von der Spitex erhält und sein Halbbruder auf eine Sonderschule geht, stellt die Beziehung zu seiner Familie keinen Grund für ein Absehen von einer Landesverweisung dar. Zudem hielt es den Beschuldigten nicht davon ab, im grossen Umfang mit Betäubungsmitteln zu handeln.