6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1, je mit Hinweisen, und 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.5.). Vorliegend vermögen die persönlichen Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung nicht zu überwiegen. Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im mengenmässig qualifizierten Bereich strafbar gemacht und wurde dafür mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft.