61 der Beschuldigte seit August 2023 bzw. seit Februar 2024 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug ist und somit bereits in der Vergangenheit keine Unterstützung mehr leisten konnte. Dass seine Mutter und sein Bruder dabei nicht zurechtgekommen wären, ist nicht ersichtlich. Der Kontakt kann mittels gängige Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die familiäre Situation des Beschuldigten steht einer Landesverweisung somit insgesamt nicht entgegen. Eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ist nach Überzeugung der Kammer möglich.