Zutreffend ist zwar, dass Kinder gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei beiden Elternteilen aufwachsen sollten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Familienleben auch tatsächlich gelebt wird, was vorliegend keineswegs der Fall ist. Auch bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung bestand zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn keine echte, nahe und gelebte Beziehung; dies veränderte sich im Verlaufe des Verfahrens auch nicht. Der zweijährige Sohn hatte somit keine Bezugsperson im Beschuldigten.