_, noch zum Sohn. Die Betreuungspflichten des Beschuldigten gegenüber seinem Sohn beschränkten sich anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auf gemeinsame Ausflüge mit ihm und O.________ sowie auf die Betreuung seines Sohnes während eines Tages pro Woche, wenn O.________ arbeitete. Heute betreut der Beschuldigte seinen Sohn nicht mehr, was daran liegt, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug ist. Auch in finanzieller Hinsicht erhält die Kindsmutter vom Beschuldigten keine Unterstützung, weder durch Alimente noch sonstwie. Zutreffend ist zwar, dass Kinder gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei beiden Elternteilen aufwachsen sollten.