Angesichts der langen Zeit, während welcher der Beschuldigte vom Sozialdienst finanziell unterstützt werden musste, kann entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1090) nicht von einem vorbildlichen Arbeitsverhalten gesprochen werden. Über den Beschuldigten sind zudem Betreibungen und nicht getilgte Verlustscheine von fast CHF 27'000.00 verzeichnet. Dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden kann, ist fraglich, zumal nicht zweifelsohne feststeht, dass der