Zwar sind gewisse Bemühungen des Beschuldigten betreffend Arbeitssituation in den letzten Jahren ersichtlich. So arbeitete er im Jahr 2021 bis 2022 in einem W.________ und anschliessend für ein weiteres Jahr bei der Firma X.________, wo ihm im Mai 2023 gekündigt wurde. Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft Ende 2023 arbeitete der Beschuldigte – wenn auch nur knapp einen Monat – bei Z.________ in einem Y.________, bevor er wieder in Haft versetzt wurde. Angesichts der langen Zeit, während welcher der Beschuldigte vom Sozialdienst finanziell unterstützt werden musste, kann entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag.