Zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass sich der Beschuldigte aktuell im vorzeitigen Strafvollzug befindet und auch gestützt auf das vorliegende Urteil noch ein Jahr Freiheitsstrafe wird verbüssen müssen. Ob er mit Blick darauf nach wie vor über die Möglichkeit einer Wiederaufnahme seiner Arbeit bei Z.________ verfügen wird, ist unklar, zumal der Beschuldigte keinen Arbeitsvertrag vorgelegt hatte, der seine diesbezüglichen Aussagen an der oberinstanzlichen Verhandlung untermauert hätte. Die berufliche und damit auch die finanzielle Zukunft des Beschuldigten muss somit als höchst unsicher bezeichnet werden.