Vor nicht allzu langer Zeit, im Jahr 2022, reiste der Beschuldigte überdies für drei Wochen nach Marokko. Es sind damit keine Gründe ersichtlich, die einer Wiedereingliederung des Beschuldigten im Heimatland entgegenstehen würden. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zwar zu Protokoll, sein Arabisch sei nicht mehr so gut, da es nicht seine erste Sprache sei, und schreiben könne er gar nicht, lesen nur ein bisschen. Dass er in Marokko einen Beruf haben könnte, sei zu 100% ausgeschlossen und er wäre verloren dort.