58 16.1.3 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, Aussicht auf soziale Eingliederung in der Schweiz, Rückfallgefahr sowie wiederholte Delinquenz Die Muttersprache des Beschuldigten ist Arabisch, daneben spricht er Deutsch (auch Mundart) und Französisch (pag. 358 Z. 30). Da er den grössten Teil seiner Kindheit in Marokko verbrachte, ist mit dem Migrationsdienst davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach wie vor mit der Kultur, der Sprache und den Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut ist (pag. 961).