, erweist sich die Unterstützung, welche der Beschuldigte (zumindest bis zu seiner Inhaftierung im Juli 2023 bzw. Februar 2024) leistete, nicht als eine über das normale Mass hinausgehende Betreuung. Daran vermögen auch die von der Verteidigung oberinstanzlich eingereichten Unterlagen nichts zu ändern (pag. 1096 ff.). Die Mutter des Beschuldigten erhält sowohl von der IV als auch der Spitex behördliche Hilfe, während der Halbbruder des Beschuldigten – anders als der Beschuldigte meint – auf eine Sonderschule geht.