872, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies konnte der Beschuldigte auch oberinstanzlich nicht plausibel darlegen. Auf konkrete Frage hin führte er aus, die Beziehung zu seiner Mutter und seinem Halbbruder sei immer perfekt und der Kontakt immer gut gewesen. Seinen Halbbruder habe er schon lange nicht mehr gesehen, weil er halt jünger sei. Seine Mutter habe ihn nur ab und zu besucht, weil er halt weiter weg sei, weshalb sie nur telefonischen Kontakt gehabt hätten.