57 Zur familiären Situation des Beschuldigten in Bezug auf seine Mutter und seinen Halbbruder führte die Vorinstanz aus, es würden keine Unterstützungspflichten bestehen. Aus den Akten gehe nicht hervor, inwiefern die Mutter des Beschuldigten aufgrund ihrer Krankheit auf seine Unterstützung angewiesen sei; dies sei von ihm auch nicht konkret ausgeführt worden. Der Beschuldigte habe zudem angegeben, sich um keine weitere Person (ausser seinem Sohn und O.________) kümmern zu müssen (pag. 872, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).