Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich der Beschuldigte seit Sommer 2023 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befindet und die Aufrechterhaltung einer Beziehung dadurch deutlich schwieriger ist. Jedoch bestand mit Blick auf die Ausführungen hiervor eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung auch schon vor der Haft nicht, sondern wurde vom Beschuldigten und O.________ beschönigend dargestellt.