Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung lag jedenfalls kein Unterhaltsvertrag vor (pag. 783 Z. 2, Z. 44 f.) und die Aussagen dazu, was der Beschuldigte an den Ausgaben für den Sohn bezahle, blieben vage mit Beteiligung an «Lebensmitteln, an der Babynahrung, den Windeln, den Spielsachen und an gemeinsamen Ausflügen» (pag. 783 Z. 3 ff.). Dass der Beschuldigte von seinem damaligen Lohn von rund CHF 3'900.00 die Hälfte, mithin rund CHF 2'000.00, an die Lebenshaltungskosten von O.________ und dem gemeinsamen Sohn bezahlte, wie O.________ ausführte (pag.