Auf weitere Frage hin, weshalb sie an der erstinstanzlichen Verhandlung angegeben hätten, sie würden noch nicht zusammenwohnen, obwohl sie doch zusammengewohnt hätten, gab der Beschuldigte an, sie hätten dies versteckt, weil es verboten gewesen sei, dass er bei ihr wohne. O.________ habe aber keinen Tag ohne ihn gekonnt, weshalb er jeden Tag dort gewesen sei. Versteckt hätten sie es, weil O.________ es so gewollt habe (pag. 1078 Z. 22 ff.). Dass der Beschuldigte für seinen Sohn Alimente bezahlen würde, ist – wie hiervor bereits erwähnt – nicht aktenkundig. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung lag jedenfalls kein Unterhaltsvertrag vor (pag.