Wenn er, der Beschuldigte, aus der Haft sei und wieder arbeiten gehe, wolle er weiterhin dafür kämpfen, dass er wieder ein Besuchsrecht habe. Er habe ein wöchentliches Besuchsrecht von eineinhalb Stunden erhalten, aber seit er wieder inhaftiert sei, sei es schwierig. Aktuell sei das Besuchsrecht sistiert und sobald er entlassen werde, müsse er alles befolgen, um dieses wieder zu erhalten (pag. 1077 f. Z. 38 ff.). Auf weitere Frage hin, weshalb sie an der erstinstanzlichen Verhandlung angegeben hätten, sie würden noch nicht zusammenwohnen, obwohl sie doch zusammengewohnt hätten, gab der Beschuldigte an, sie hätten dies versteckt, weil es verboten gewesen sei, dass er bei ihr wohne.