1072 Z. 13 ff.). Auf Vorhalt, wonach er angegeben habe, seinen Sohn seit einem Jahr nicht mehr gesehen zu haben und auf Frage, ob er ihn überhaupt sehen dürfe, antwortete der Beschuldigte, er habe die Meldung erhalten, dass er ihn sehen dürfe, sei aber genau an dem Tag wieder inhaftiert worden aufgrund des Kontaktverbots, welches er zu O.________ gehabt habe. Er habe mit ihr telefonischen Kontakt gehabt, was sie nicht gedurft hätten, weshalb er inhaftiert worden sei. Er habe seinen Sohn nicht mehr gesehen, seit dieser sechs Monate alt sei. Wenn er, der Beschuldigte, aus der Haft sei und wieder arbeiten gehe, wolle er weiterhin dafür kämpfen, dass er wieder ein Besuchsrecht habe.