Auf Vorhalt der eigenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach der Beschuldigte mit O.________ zusammenwohnen und alles für seinen Sohn machen wolle sowie auf Vorhalt der edierten Akten des Richteramts Thal-Gäu und auf Frage, wie es dazu gekommen sie, dass gegen ihn Anklage wegen Drohungen und Tätlichkeiten zum Nachteil von O.________ erhoben worden sei und diese kurze Zeit nach der erstinstanzlichen Verhandlung ins Frauenhaus gezogen sei, gab der Beschuldigte an, bevor die Gerichtsverhandlung gewesen sei, sei es zwischen ihnen eigentlich immer perfekt gewesen. Sie hätten zusammengewohnt und zusammen zum Kind geschaut.