ren. Dies bestätigte sich denn auch an der oberinstanzlichen Verhandlung. Der Beschuldigte führte gegenüber der Kammer im Wesentlichen aus, die Beziehung zwischen ihm und O.________ sei in die Brüche gegangen, nachdem er zu einer Landesverweisung verurteilt worden sei. Heute hätten sie keinen Kontakt mehr und auch zu seinem Sohn habe er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr (pag. 1070 Z. 20 ff.). Auf Vorhalt der eigenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach der Beschuldigte mit O._____