1072 Z. 1 ff.). Wenn auch dieser Vorfall nach der erstinstanzlichen Verhandlung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, kann mit Blick auf diese Ausführungen festgehalten werden, dass die Zweifel der Vorinstanz an den Darstellungen des Beschuldigten und O.________ anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht unberechtigt wa-