offenbar zu einer polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt am Domizil von O.________ kam und diese sich in der Folge ins Frauenhaus begab. Gemäss Auskunft der Kantonspolizei Solothurn habe der Beschuldigte gegenüber O.________ und deren Eltern massive Drohungen ausgesprochen, dies auch, nachdem O.________ ins Frauenhaus gezogen sei (pag. 841). Nach Ansicht des Beschuldigten handelte es sich dabei indes nicht um häusliche Gewalt; sie hätten gestritten, es seien ein paar Gegenstände herumgeworfen und es sei geschrien worden, aber nicht zu Gewalt gekommen (pag. 1072 Z. 1 ff.).