Diesen Ausführungen kann sich die Kammer ohne Weiteres anschliessen. Zwischen dem Beschuldigten und O.________ bestand aufgrund des grossen Altersunterschiedes ein Machtgefälle, was zusammen mit der Schwangerschaft bzw. der Geburt des gemeinsamen Sohnes vermutlich dazu führte, dass O.________ bei der Staatsanwaltschaft und an der erstinstanzlichen Verhandlung keine Aussagen mehr zum strafbaren Verhalten des Beschuldigten machen wollte und die Beziehung auf eine beschönigende und abgesprochene Art und Weise beschrieb. Weiter geht aus einer Aktennotiz der Vorinstanz vom 31. Juli 2023 hervor, dass es kurze Zeit nach der erstinstanzlichen Einvernahme, welche am 21. Juni 2023 stattfand,