Die einseitigen, beinahe schon abgesprochen wirkenden Aussagen von O.________ und des Beschuldigten liessen beim Gericht erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt derselben aufkommen. Beide schilderten einen nahezu perfekten Familienalltag, ohne dabei jedoch ins Detail gehen zu wollen oder konkrete Beispiele zu nennen. Die Äusserungen wirkten eindimensional, standardisiert und zielorientiert (O.________: «Während der Zeit, in der er bei mir ist, nimmt er mir auch viele Aufgaben ab, wechselt beispielsweise Windeln oder füttert den Kleinen, damit ich mich auch einmal etwas zurücklehnen kann», pag. 783 Z. 30 ff.; A.________: «Ich mache eigentlich alles.