Der Beschuldigte beteilige sich an den Lebensmitteln, den Windeln, den Spielsachen und er bezahle die gemeinsamen Ausflüge. Sie und AE.________ könnten ohne den Beschuldigten finanziell nicht überleben. Angesprochen auf die verfügbaren finanziellen Mittel führte O.________ aus, sie hätte pro Monat um die CHF 1'700.00 und der Beschuldigte um die CHF 3'800.00 zur Verfügung. Monatlich würden sicherlich so zwischen CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00 vom Beschuldigten beigesteuert werden. Er sei also hauptsächlich derjenige, der das Geld bringe (pag. 783 Z. 1 ff.). Aussagen zur Sache machte O.________ indes keine mehr.