1073 Z. 8 f.). 16.1.2 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist nicht (mehr) verheiratet, hat aber mit O.________ einen zweijährigen Sohn (pag. 752 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gaben beide an, nicht zusammenzuwohnen, aber die Freizeit zusammen zu verbringen sowie dass der Beschuldigte sich teilweise um seinen Sohn kümmere, wenn O.________ arbeite. Auch finanziell beteilige sich der Beschuldigte an den Ausgaben, bezahle aber keine Alimente. Als Begründung, weshalb sie noch nicht zu-