13.2 hiervor verwiesen werden. Über den Beschuldigten sind diverse und teilweise einschlägige Vorstrafen verzeichnet. Hinzu kommt nebst dem vorliegenden Verfahren ein weiteres hängiges Verfahren, in welchem am 5. Juli 2024 und damit nur ein Jahr nach dem Urteil der Vorinstanz vom 23. Juni 2023 ein (erstinstanzliches) Urteil gefällt wurde. Dieses wurde vom Beschuldigten mit Berufung angefochten und ist daher noch nicht rechtskräftig. Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten gut und es sind keine gesundheitsrelevanten Anhaltspunkte ersichtlich, die einer Landesverweisung im Weg stehen würden (pag. 1073 Z. 8 f.).