Abgesehen davon sind keine besonderen privaten Beziehungen oder Aktivitäten des Beschuldigten ersichtlich, die ihn als besonders sozial integriert erscheinen lassen würden. In der Zeit vom 22. Dezember 2008 bis zum 31. März 2019 musste der Beschuldigte durch die Sozialhilfe im Umfang von gesamthaft rund CHF 200'000.00 finanziell unterstützt werden, wobei die Unterstützung in der Zeit von August 2010 bis Ende Januar 2011 für den Beschuldigten und seine damalige Frau erfolgte (pag. 654). Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Betreibungsregisterauszug (pag.