786 Z. 39 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe nach der erstinstanzlichen Verhandlung bei einem Kollegen gewohnt, meistens sei er dort oder bei seiner Mutter gewesen (pag. 1069 Z. 35 f.). Abgesehen davon sind keine besonderen privaten Beziehungen oder Aktivitäten des Beschuldigten ersichtlich, die ihn als besonders sozial integriert erscheinen lassen würden.