53 habe im Y.________ gearbeitet. Ende Dezember [2023] sei er aus der Haft gekommen und habe ab Mitte Januar wieder angefangen zu arbeiten, bevor er [Mitte Februar] wieder reingenommen worden sei (pag. 1069 Z. 25 ff.). Zu diesem Job könne er nach der Gerichtsverhandlung wieder zurückkehren (pag. 1076 Z. 19 ff.), wobei er rund CHF 5'000.00 verdienen und auch samstags arbeiten würde (pag. 1076 Z. 24 ff.). Der Beschuldigte spricht, nebst Arabisch und Französisch (vgl. dazu hiernach), gut Deutsch und Mundart.