52 AA.________. Sie sind Staatsbürger von Marokko (Mutter) bzw. Spanien (Halbbruder) und beide im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (pag. 960). Der Halbbruder des Beschuldigten leidet gemäss Angaben des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung am Downsyndrom (pag. 1077 Z. 21, vgl. auch pag. 674). Gemäss seinen Angaben hat er zudem noch eine Halbschwester, welche in Spanien wohnt (pag. 358 Z. 30, pag. 1074 Z. 3). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, er habe noch Kontakt zu seiner Tante und seiner ganzen Familie in Marokko.