787 Z. 30 ff.). Zur Aufenthaltsdauer gab der Beschuldigte an, auf dem Ausweis seiner Mutter stehe, dass er mit elf Jahren in die Schweiz gekommen sei, nach ihm sei er aber mit fast 13 oder mit 12 Jahren in die Schweiz eingereist (pag. 787 Z. 2 ff.). Der Vater des Beschuldigten reiste bereits im Jahr 2007 nach Spanien zurück, im Oktober 2010 folgte die Scheidung der Eltern des Beschuldigten. In der Schweiz leben daher noch die Mutter des Beschuldigten, P.________, und sein Halbbruder,