50 VI. Landesverweisung Der Beschuldigte ist marokkanischer Staatsangehöriger und verfügte bis am 11. Dezember 2023 über die Niederlassungsbewilligung C. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss voranstehender Ausführungen wird er wegen qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlungen verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario).