Der Beschuldigte hat zudem die Kosten des Widerrufsverfahrens zu tragen, da er durch seine Delinquenz die Einleitung dieses Verfahrens verschuldet hat. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden demzufolge dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Oberinstanzlich wird aufgrund des geringen Aufwands auf eine Ausscheidung von Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren verzichtet. Anspruch auf Entschädigung im Widerrufsverfahren besteht weder erstnoch oberinstanzlich.