Der Vollzug der hier ausgesprochenen, neuen Strafe sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug lassen erwarten, dass der Beschuldigte von weiterer Straffälligkeit abgehalten wird. Es scheint deshalb nicht notwendig, den bedingten Vollzug der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. Oktober 2021 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.00 zu widerrufen. Vom Widerruf ist daher abzusehen. Hingegen ist der Beschuldigte zu verwarnen, um ihn inskünftig vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Beschuldigte hat zudem die Kosten des Widerrufsverfahrens zu tragen, da er durch seine Delinquenz die Einleitung dieses Verfahrens verschuldet hat.