Der Leumund des Beschuldigten ist damit deutlich getrübt. Auch das Arbeitsverhalten des Beschuldigten muss vorliegend in Frage gestellt werden, zumal er in der Vergangenheit offenbar jeweils nur teilweise über eine Arbeitsstelle verfügte und deshalb in der Zeit vom 15. August 2006 bis am 31. Oktober 2007 sowie vom 22. Dezember 2008 bis zum 31. März 2019 im Umfang von insgesamt rund CHF 200'000.00 sozialhilferechtlich unterstützt werden musste. An der oberinstanzlichen Verhandlung äusserte er zwar, nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (betreffend das Verfahren beim Richteramt Thal- Gäu) wieder in vollem Pensum seine Arbeit bei Z.________ aufnehmen zu können.