Die in den vorliegend zu beurteilenden Taten umgesetzte Kokainmenge und der Zeitraum waren zudem um einiges höher als jene, für welche der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2021 verurteilt worden war. Überdies wurde der Beschuldigte bereits am 4. März 2015 und am 11. Juli 2017 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, was ihn jedoch nicht davon abhielt, erneut und mehrfach zu delinquieren. Sogar die am 10. Januar 2019 unbedingt ausgesprochene Geldstrafe führte nicht dazu, dass der Beschuldigte sich wohlverhielt. Der Leumund des Beschuldigten ist damit deutlich getrübt.