134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile 1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.