Diesen Ausführungen kann sich die Kammer integral anschliessen. Das nebst dem vorliegend zu beurteilenden hängige Verfahren bzw. ausgesprochene Urteil des Richteramts Thal-Gäu ist nicht zu berücksichtigen, zumal dieses noch nicht rechtskräftig ist. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte seine Vorstrafen und das vorliegende Verfahren vor allem auf seine Jugendzeit bzw. seine Unreife zurückführte und auch ein Gefängnisaufenthalt offensichtlich keine nachhaltige Läuterung brachte, wird der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf 12 Monate festgesetzt. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird die Strafe aufgeschoben.